Apostille austria

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Sind sowohl der Ausstellerstaat der Urkunde als auch der Zielstaat, in dem die Urkunde verwendet werden soll, dem "Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung" (BGBl. Nr. 27/1968 und BGBl. Nr. 28/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017 – Apostillegesetz) beigetreten und haben diese keinen Einspruch gegen den Beitritt des jeweils anderen Staates erhoben, ist keine diplomatische Beglaubigung bzw. Legalisation von Urkunden für den Rechtsverkehr erforderlich. Diesfalls müssen Urkunden von den dazu bestimmten Behörden des Ausstellerstaats mit einer "Apostille" versehen werden, um im Zielstaat verwendet werden zu können.

Bei der Apostille handelt es sich nicht um eine andere Art der Beglaubigung bzw. Legalisation, sondern um einen Ersatz hierfür. Sie bedarf keiner weiteren Bestätigung.


Elektronische Apostille (e-Apostille)

Das Apostillegesetz wurde zuletzt durch BGBl. I Nr. 40/2017 per 1.7.2017 geändert.

Bei elektronisch ausgestellten Urkunden, die der zuständigen Behörde ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden, können nunmehr bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen die im elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat enthaltenen Daten mittels elektronischer Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestätigt werden.

Elektronische Apostillen sind in Papierform ausgestellten Apostillen gleichgestellt und von den Vertragsstaaten des „Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung“ (BGBl. Nr. 27/1968 und BGBl. Nr. 28/1968 - Apostillegesetz) anzuerkennen. Das Apostillegesetz wurde zuletzt durch BGBl. I Nr. 40/2017 per 1.7.2017 geändert. Derzeit stellen noch nicht alle Vertragsstaaten elektronische Apostillen aus, es empfiehlt sich daher vor Beantragung einer Apostille bei der zuständigen Behörde des Zielstaates zu erheben, ob ein elektronisch signiertes Dokument, das mit einer e-Apostille versehen ist, anerkannt wird oder die Vorlage eines Dokuments in Papierform auf Grund lokaler Vorschriften zwingend vorgeschrieben ist.

Nähere Details zum Haager Übereinkommen sowie eine Liste der teilnehmenden Staaten sowie der Einsprüche gegen Beitritte zum Übereinkommen sind auf der Website des "Ständigen Büros" der Haager Privatrechtskonferenz verfügbar.

Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist zur Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) für folgende Urkunden zuständig.